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Elternzeit in Anspruch nehmen


Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. D er Anspruch b esteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.

Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt

  • schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
  • innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.

Für Geburten bis 30.06.2015 gilt:

Bis zu maximal 12 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen lassen.

Für Geburten seit 01.07.2015 gilt:

Bis zu maximal 24 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie auch noch in der Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes beanspruchen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.

Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:

  • bei Ihrem Arbeitgeber,
  • bei einem anderen Arbeitgeber oder
  • als selbständige Tätigkeit.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.  Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin.

Voraussetzungen

Sie können Elternzeit  anmelden, wenn Sie

  • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und

während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
  • (ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes)
  • (ggf. Vaterschaftsanerkennung)
  • (ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils)

Gebühren (Kosten)

Rechtsgrundlage