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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung beantragen


Unabhängig von Ihrer Qualifikation können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.

Volltext

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.

Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.

Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Für die Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen (siehe »Weiterführende Informationen«).

Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe »Weiterführende Informationen).

Verfahrensablauf

  • Die Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihr Visum bzw. die visafreie Aufenthaltszeit oder Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).  Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese i.d.R. in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der Aus- und Weiterbildungsbetrieb an die für den Ort der Aus- bzw. Weiterbildung zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

-    Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
-    Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: 
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der ,Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland' vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Telefon: 030 1815-1111 Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus oder Weiterbildung gesichert.
  • Für eine qualifizierte Berufsausbildung können Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch des Sprachkurses vor dem Beginn der Berufsausbildung.

Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.

Für die Aufnahme einer betrieblichen Weiterbildung bestehen keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.

  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen (zum Beispiel den Aus bzw. Weiterbildungsvertrag) und der Beschäftigung zustimmen (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
  • Bei kürzlich erfolgter Einreise: Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
  • Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktueller Aufenthaltstitel.
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm).
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Aus bzw. Weiterbildungsvertrag.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt).
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs).
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen) .
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Als Arbeitgeber wenden Sie sich hierfür bitte an die zuständige Ausländerbehörde.

Kosten

Kostenhöhe (fix):

  • 100,00 bei volljährigen Antragstellern
  • 50,00 bei minderjährigen Antragstellern

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.



Frist

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 vor Ablauf des Visums

Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Dauer (bei Spanne): 6 bis 3

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja