Planungsrechtliche Zulassung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes beantragen
Wenn Sie eine Betriebsanlage der Eisenbahn des Bundes neu bauen, ändern oder zurückbauen möchten, müssen Sie Ihr Vorhaben beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragen.
Volltext
Wenn Sie planen, Eisenbahnbetriebsanlagen zu bauen, zu ändern oder zurückzubauen, müssen Sie die entsprechende Genehmigung beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragen. Zu den Betriebsanlagen zählen insbesondere:
- Schienenwege
- Ingenieurbauwerke wie Brücken, Tunnel, Durchlässe
- Erdbauwerke wie Dämme, Einschnitte, Böschungen
- Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen
- Bahnhöfe und Haltepunkte
Vor der Errichtung, der Änderung oder dem Rückbau einer solchen Anlage müssen im planungsrechtlichen Verfahren Fragen geklärt werden, insbesondere:
- Ist das Vorhaben technisch umsetzbar?
- Entspricht die Planung den geltenden Regelwerken und Sicherheitsstandards?
- Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich - und falls ja, was ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung?
- Berührt das Vorhaben öffentliche Belange?
- Berührt das Vorhaben Rechte oder Belange Dritter?
- Können die Rechte Dritter sowie die öffentlichen und privaten Belange in einen gerechten Ausgleich gebracht werden?
Auf dieser Basis entscheidet das EBA, ob die Pläne für den Bau, die Änderung oder den Rückbau einer Eisenbahnbetriebsanlage zulässig sind und Ihr Antrag genehmigt werden kann.
Der Deutsche Bundestag kann Verkehrsinfrastrukturprojekte abweichend durch ein Maßnahmengesetz anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zulassen. Für die Zulassung wird vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. Dies können Sie beim EBA beantragen.
Voraussetzungen
Anträge können ausschließlich die Eisenbahnen des Bundes stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Erstantrag auf Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung oder Änderungsantrag für eine vorhandene planungsrechtliche Zulassungsentscheidung
- Erstantrag auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens oder Antrag auf Erlass einer zusätzlichen Regelung der Behörde
- Erläuterungsbericht
- Übersichtskarten und -pläne
- Lagepläne
- Bauwerksverzeichnis und -pläne
- Grunderwerbsverzeichnis und -pläne
- Baustelleneinrichtungs- und Erschließungspläne
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- gegebenenfalls weitere Nachweise laut Leitfaden Antragsunterlagen des EBA
Frist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Bei Nachreichungen oder Erwiderungen können behördenseitig individuelle Fristen auferlegt werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen Planverzicht
- Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Durchführung eines planungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens per Post oder online stellen.
Planungsrechtliche Genehmigung per Post beantragen:
- Laden Sie den Vordruck "Antrag auf Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung" beziehungsweise den Antragsvordruck "Vorbereitendes Verfahren nach MgvG mit Beiblatt" von der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes herunter.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Eine Beschreibung der Planunterlagen, die Sie Ihrem Antrag beifügen müssen, finden Sie im Leitfaden Antragsunterlagen, in der Planfeststellungsrichtlinie und den Umweltleitfäden des EBA.
- Senden Sie den Antrag und die Unterlagen an die Außenstelle des EBA, die für den Ort des Bauvorhabens zuständig ist.
- Das EBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachreichungen notwendig sind.
- Ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, müssen Sie auf die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und eingegangenen Einwendungen erwidern. Findet ein Erörterungstermin statt, müssen Sie daran teilnehmen.
- Sie erhalten auf dem Postweg oder durch Aushändigung bei der Behörde einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung mitgeteilt wird.
- Sie erhalten ebenfalls auf dem Postweg einen Gebührenbescheid.
- Sie bezahlen die Gebühren.
Planungsrechtliche Genehmigung online beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de. Von dort werden Sie weitergeleitet zum Fachplanungsportal des Bundes. Alternativ können Sie dieses direkt aus Ihrem Browser aufrufen.
- Loggen Sie sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat ein.
- Das Formularmanagementsystem (FMS) führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch. Eine Beschreibung der Planunterlagen, die Sie Ihrem Antrag beifügen müssen, finden Sie im Leitfaden Antragsunterlagen, in der Planfeststellungsrichtlinie und den Umweltleitfäden des EBA.
- Senden Sie den Antrag und die Unterlagen an die Außenstelle des EBA, die für den Ort des Bauvorhabens zuständig ist.
- Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Die übrigen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Statt auf dem Postweg oder durch Aushändigung bei der Behörde kann Ihnen der Bescheid mit der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über das ELSTER-Unternehmenskonto mitgeteilt werden.
- Statt auf dem Postweg kann Ihnen der Gebührenbescheid über das ELSTER-Unternehmenskonto mitgeteilt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 1aAllgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- § 18b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 14.7 bis 14.9 und 19.13 in Verbindung mit §§ 5, 6, 7, 9, 10, 14a, 15 und 26 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 4, §§ 6 bis 8, § 13 Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)