Förderung aus dem ESF Plus-Programm "JUVENTUS: Mobilität stärken - für ein soziales Europa" beantragen
Das Programm JUVENTUS hilft jungen Menschen zwischen 18 und 30 Jahren mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt, für ein Praktikum ins Ausland zu gehen, um neue Erfahrungen zu gewinnen und einen Neustart zu wagen.
Volltext
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert mit dem Programm JUVENTUS Kooperations- und Projektverbünde, die junge Menschen ohne Arbeit und Berufsausbildung (englisch abgekürzt "NEETs") unterstützen. Ziel des Programms ist es, dass junge Erwachsene Berufserfahrungen im Ausland sammeln und hierdurch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Die Zielgruppe der NEETs umfasst arbeitslose und arbeitsuchende junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren, die einen erschwerten Zugang zu Arbeit oder Ausbildung haben. Dazu zählen beispielsweise
- Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher
- Menschen, die eine Ausbildung abgebrochen haben oder keinen Ausbildungsplatz finden,
- Langzeitarbeitslose,
- Geringqualifizierte,
- Menschen, die einen Migrationshintergrund haben oder einer nationalen Minderheit angehören,
- Alleinerziehende, oder
- Menschen mit Behinderungen.
Zentraler Bestandteil des JUVENTUS-Programms ist die transnationale Mobilitätsmaßnahme. Diese umfasst einen zwei- bis sechsmonatigen begleiteten Aufenthalt der Teilnehmenden im europäischen Ausland. Während des Aufenthalts nehmen die jungen Menschen an einem Praktikum in einem lokalen Unternehmen teil. Der Auslandsaufenthalt wird von einer intensiven Vor- und Nachbereitungsphase in Deutschland begleitet.
Daneben soll das Programm den gegenseitigen Austausch auf transnationaler Ebene stärken. Dies geschieht durch die Kooperation mit Partnern des transnationalen «ALMA Netzwerks« im Rahmen der neuen Initiative ALMA (Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) der Europäischen Kommission.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass ihr Kooperations- oder Projektverbund mit mindestens einer aufnehmenden Partnerorganisation in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenarbeitet und zu dieser Teilnehmende entsendet. Darüber hinaus können die jungen Menschen auch in EU-Beitrittskandidaten, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in das Vereinigte Königreich entsandt werden.
Art und Umfang:
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Zuschüsse beträgt maximal 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Ihre Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Die Eigenbeteiligung kann sowohl durch Eigenmittel als auch durch Drittmittel eingebracht werden.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Die DRV KBS hat dabei die Aufgaben,
- die Antragstellenden zu informieren und fördertechnisch zu beraten,
- Anträge zu prüfen,
- Zuwendungen zu bewilligen und auszuzahlen, sowie
- die bewilligten Vorhaben zu prüfen.
Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel 4 Jahre. Für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gilt eine Obergrenze von maximal 2 Millionen Euro.
Voraussetzungen
Sie werden als antragsberechtigter Projektträger in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner aber mit Kooperationspartnern) oder Projektverbünden gefördert.
Projektträger können sein:
-
alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, zum Beispiel
- freie und öffentliche Einrichtungen
- Kommunen
- Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger
- Unternehmen
- Forschungsinstitute oder Verbände
Natürliche Personen können keine Zuwendung nach der JUVENTUS-Förderrichtlinie erhalten.
Sie müssen als Projektträger Ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Sie können eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) beantragen.
Die Mindestvoraussetzung für die Bildung eines Kooperations- oder Projektverbunds ist die aktive Beteiligung von mindestens einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit in die Projektarbeit. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Sie eine unterzeichnete Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit des Jobcenters beziehungsweise der Agentur für Arbeit einreichen, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen ersetzen.
Die Kooperation mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung in der Projektarbeit ist zentral. Sie soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren.
Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen Sie eine klare Abgrenzung vornehmen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Sie müssen vorhandene Kooperationsstrukturen aufeinander abstimmen und Doppelstrukturen vermeiden. Außerdem dürfen Sie aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzen.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Im Rahmen der Umsetzung des Förderprogramms müssen folgende bereichsübergreifende europäische Grundsätze berücksichtigt werden:
- Gleichstellung der Geschlechter
- Antidiskriminierung
- ökologische Nachhaltigkeit
Daneben müssen die Prinzipien der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) beachtet werden.
Erforderliche Unterlagen
bei der Interessenbekundung:
- vollständig ausgefüllte Interessenbekundung im Förderportal Z-EU-S, inklusive ausgefülltem Vorhabenkonzept und ausgefülltem Arbeits- und Zeitplan
- Eine unterzeichnete Absichtserklärung von mindestens einem als Kooperationspartner oder Teilvorhabenpartner beteiligten Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit.
bei der Antragstellung:
- vollständig ausgefüllter Antrag im Förderportal Z-EU-S mit erforderlichen Anlagen
- rechtsverbindlich unterschriebene Kooperationsvereinbarungen mit jedem beteiligten Kooperationspartner, aus der die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und eine klare Zuordnung der jeweiligen Aufgaben hervorgehen
Im Förderportal Z-EU-S finden Sie alle erforderlichen Angaben.
Frist
Im gesamten Förderzeitraum vom 01.02.2023 bis 31.12.2028 wird es voraussichtlich 2 Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben. Die Frist zur Einreichung von Interessenbekundungen für den 1. Förderaufruf ist am 18.11.2022 abgelaufen.
Rechtsbehelf
-
Gegen Entscheidungen im Rahmen des Bewilligungsprozesses (Zuwendungsbescheid, Schlussbescheid) können Sie über das Förderportal
Z-EU-S Widerspruch einreichen. - Gegen Entscheidungen im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens - sofern diese von einer obersten Bundesbehörde erlassen wurden - ist auch ein direktes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Formulare
Verfahrensablauf
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Im 1. Schritt reichen Sie eine Interessenbekundung ein. Im 2. Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Antragstellung eingeladen.
Interessenbekundung;
- Interessenbekundungen reichen Sie über das Online-Förderportal Z-EU-S elektronisch ein. Beachten Sie die gesondert bekanntgegebenen Fristen.
- Ein externes Gutachterinstitut bewertet die eingereichten Interessenbekundungen. Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
-
Folgende Kriterien sind für die Bewertung von Projektvorschlägen durch ein unabhängiges Gutachterinstitut maßgeblich:
- Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden: bis zu 20 Punkte
- Beschreibung des regionalen Handlungsbedarfs für die Zielgruppe: bis zu 10 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens: bis zu 30 Punkte
- Qualität der Darstellung der Zusammenarbeit mit nationalen Kooperationspartnern und Teilprojektpartnern: bis zu 13 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele): bis zu 10 Punkte
- Qualität des Arbeits- und Zeitplans: bis zu 7 Punkte
- Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben: bis zu 10 Punkte
-
Die Auswahl der Vorhaben durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgt unter Berücksichtigung der
- Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten Punktzahl von bis zu 100 Punkten
- der Anzahl und regionalen Verteilung der eingereichten Interessenbekundungen sowie des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet.
- Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teil-nehmenden am Interessenbekundungsverfahren versandt.
Antragstellung:
- In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können die Schriftform durch die im Förderportal Z-EU-S zugelassene elektronische Form der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) oder des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ersetzen.
Bitte nutzen Sie die elektronische Form vorrangig.
Nur in Ausnahmefällen können Sie bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragen.
In solch einem Ausnahmefall müssen Sie die durch die elektronisch erfassten und in Z-EU-S eingereichten Formulare nach der elektronischen Einreichung herunterladen, ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und zusätzlich postalisch einreichen. Beachten Sie dabei die aufgezeigten Fristen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l Verordnung (EU) Nummer 2021/1057
- Verordnung (EU) Nummer 2021/1060
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 44 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- in Verbindung mit Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) Nummer 4 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Förderrichtlinie zum ESF-Programm "JUVENTUS: Mobilität stärken - für ein soziales Europa" vom 13.10.2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 17.10.2022