Aufnahme Insolvenzverwalter in Vorauswahlliste beantragen
Wenn Sie als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin arbeiten wollen, müssen Sie sich zunächst um die Aufnahme in die Vorauswahlliste bewerben. In der Regel werden nur Personen, die auf der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter stehen, für Insolvenzen eingesetzt.
Volltext
Wenn Sie sich erfolgreich bewerben und in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, dann können Sie bei zukünftigen Insolvenzen als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin eingesetzt werden. Auch wenn Sie auf der Vorauswahlliste stehen, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf den Einsatz als Insolvenzverwalter. Die Entscheidung, wer aus der Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, trifft der zuständige Insolvenzrichter - dieser kann nach eigenem Ermessen auch Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterinnen einsetzen, die nicht auf der Vorauswahlliste stehen.
Sofern Sie in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, sind Sie verpflichtet Änderungen, die Ihre Eignung als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin beeinflussen, unverzüglich dem zuständigen Insolvenzgericht mitzuteilen.
Wenn Ihre Bewerbung abgelehnt wird, können Sie sich zukünftig erneut bewerben.
Verfahrensablauf
Ihre Bewerbung um die Aufnahme auf die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter können Sie nur schriftlich einreichen.
- Sie müssen zunächst den vorgegebenen Fragebogen ausfüllen
- Dann müssen Sie alle geforderten Nachweise der Bewerbung beileigen und alles an das zuständige Insolvenzgericht schicken
- Nach Eingang der Bewerbung erhalten Sie innerhalb von 3 Wochen eine Bestätigung über den Eingang der Bewerbung
- Das Gericht teilt Ihnen mit, wann über die Bewerbung entschieden wird
- Das Gericht prüft, ob Ihre Bewerbung vollständig ist
- Sofern Sie noch weitere Unterlagen nachliefern müssen, meldet sich das Gericht bei Ihnen und fordert die Nachlieferung innerhalb von 3 Wochen
- Wenn geforderte Nachlieferungen nicht rechtzeitig eingehen, wird die Bewerbung ohne weitere Mitteilung abgelehnt
- Nachdem über Ihre Bewerbung entschieden wurde, erhalten Sie eine Nachricht entweder über die Aufnahme oder die Ablehnung
- Sofern Sie in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, können Sie in zukünftigen Insolvenzverfahren durch den zuständigen Insolvenzrichter als Insolvenzverwalter eingesetzt werden
- Sie haben dennoch keinen rechtlichen Anspruch darauf, als Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden
- Sofern Ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung beim Kammergericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zu stellen
Voraussetzungen
Es gibt keine Ausbildung und kein Studiengang, um direkt Insolvenzverwalter zu werden. Um sich für die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter bewerben zu können, müssen Sie:
- die Befähigung zum Richteramt besitzen oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss besitzen oder über eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen
und
-
über die technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren verfügen, insbesondere,
- über eine vom Finanzamt zugelassene Buchhaltungssoftware verfügen
- über Personal für die Bearbeitung der Insolvenztabelle und der Personalbuchhaltung verfügen
- nicht wegen eines Verbrechens, eines Insolvenz- oder Vermögensdeliktes vorbestraft sein, und
- sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befinden
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Amtsgericht.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Fragebogen
- Ausgefüllte Verfahrensliste
- Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen
- Kopie der Urkunde beziehungsweise der Zeugnisse, welche die Befähigung zum Richteramt oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss oder eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation zum Gegenstand haben (gegebenenfalls mit geschwärzter Note)
- Ein uneingeschränktes polizeiliches Führungszeugnis (behördliches Führungszeugnis)
- Eine Negativauskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder eine vergleichbare Bonitätsauskunft,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit Einschluss von Vermögensschäden für Risiken aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter
Frist
- Es gibt keine festen Bewerbungsfristen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste erfolgt in der Regel zu Beginn eines jeden Jahres - Abweichungen sind möglich
- Das Aufnahmeverfahren endet ohne Eintragung in die Vorauswahlliste, wenn Sie nach entsprechender Nachforderung vom Insolvenzgericht nicht innerhalb von drei Wochen die Voraussetzungen nachweisen, nicht alle erforderlichen Unterlagen einreichen oder die Überprüfung der Unterlagen verweigern
- Sofern die Bewerbung erfolgreich ist, gilt die Aufnahme in die Vorauswahlliste zunächst für voraussichtlich 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie voraussichtlich erneut aufgefordert, aktuelle Daten und gegebenenfalls Unterlagen einzureichen
- Sofern Ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zu stellen
Bearbeitungsdauer
- Wenn Ihre Bewerbung eingegangen ist, erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang
- Die Entscheidung über die Aufnahme in die Auswahlliste erfolgt nur einmal im Jahr, deshalb kann keine konkrete Bearbeitungsdauer genannt werden
- Die Entscheidung, ob Sie aufgenommen werden oder nicht, erfolgt in der Regel zum Jahresanfang durch die Richter und Richterinnen des Insolvenzgerichts
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung, nicht auf die Liste aufgenommen zu werden, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) beim Kammergericht gestellt werden.
Formulare
- OnlineDienst: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein