Auskunft aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe beantragen
Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.
Volltext
Wenn Sie über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen verfügen, müssen Sie diese vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Ausübungsberechtigung müssen Sie vorab mit einem separaten Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Ausübungsberechtigungen können Sie in die Handwerksrolle eingetragen lassen für
- ein anderes Gewerbe: Sie üben bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk aus und Sie wollen Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten.
- für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: Sie haben eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, einschlägige Berufserfahrung erworben und wollen sich selbständig machen oder eine Betriebsleitungsfunktion ausüben.
Von der Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung ausgenommen sind:
- Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
- Augenoptikerinnen und Augenoptiker
- Hörakustikerinnen und Hörakustiker
- Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
- Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Ansprechpunkt
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
Voraussetzungen
Im Rahmen der Beantragung einer Ausübungsberechtigung wurden Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, Berufserfahrung und/oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
- Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oder
- Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung:
Bei Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Frist
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.