Inhalt

Eintragung in die Architektenliste beantragen


Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf  nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.

Voraussetzung

  • Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz.

Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. betreffend den Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.

Mit der Eintragung werden Sie Kammer-Mitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Architektenkammer des Landes, in dem Sie

  • Ihren Wohnsitz haben
  • Ihre berufliche Niederlassung haben oder
  • überwiegend beschäftigt sind.

Frist

In der Regel wird die Entscheidung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen getroffen.

Kosten

Die Kammermitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Die Eintragung in die Liste ist kostenfrei.

Formulare

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.