Bezirksschornsteinfeger werden
Wer als Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen/ Bewerber können zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
- § 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre zuständige kreisfreie Stadt.
- Bezirksschornsteinfeger