- Anerkennung als schwerbehinderter Mensch: es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt worden sein.
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Gleichstellung: bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein.
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