Inhalt
  • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
  • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)

Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)

  • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die »Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis« siehe unter »weiterführende Informationen«)
  • Es wurde noch kein Visum Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
  • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.

Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.