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3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben

Stadt Haldensleben
Die Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Haldensleben

Der Landkreis Börde hat die vom Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.06.2018 festgestellte 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben (Feststellungsbeschluss, Beschluss-Nr. 371-(VI.)/2018) mit Erlass vom 27.08.2018, Aktenzeichen: 2018-02596-sa, gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) genehmigt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 18 der Hauptsatzung der Stadt Haldensleben in der zur Zeit geltenden Fassung, wird die vor-liegende Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (siehe unten)

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung beim Bauamt der Stadt Haldensleben, Abteilung Planung/Umwelt, Markt 20-22, 39340 Haldensleben, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Parallel wird die 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter http://www.haldensleben.de/Start/Bauen-Umwelt/Stadtplanung einsehen.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Deckblattes schriftlich gegenüber der Stadt Haldensleben unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 Haldensleben, 07.09.2018

 

Wendler

Stellv. Bürgermeisterin


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Begründung zur 3. Änderung des FNP

Plan zur 3. Änderung des FNP