2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben
2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben
Stadt Haldensleben
Die Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Haldensleben
Der Landkreis Börde hat die vom Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2017 festgestellte 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben (Feststellungsbeschluss, Beschluss-Nr. 320-(VI.)/2017) mit Erlass vom 15.05.2018, Aktenzeichen: 2018-00982-sa, gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) genehmigt.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 18 der Hauptsatzung der Stadt Haldensleben in der zur Zeit geltenden Fassung, wird die vor-liegende Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (siehe unten)
Hinweise:
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Haldensleben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Haldensleben, 08.06.2018
Wendler
Stellv. Bürgermeisterin
Dokumente zur Ansicht:
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Begründung/Planzeichnung zur 2. Änderung des FNP