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2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Sondergebiet Südhafen«, Haldensleben

2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Sondergebiet Südhafen«, Haldensleben

Stadt Haldensleben
Die Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung

 Inkrafttreten der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Südhafen“, Haldensleben

Der Stadtrat der Stadt Haldensleben hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.06.2018 die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Südhafen“, gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 8 des Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen (Beschluss.-Nr. 369-(VI.)/2018).

Der Planbereich ist in dem beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Fassung vom 20.04.2018. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Südhafen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Stadtbauamt Haldensleben, Markt 21-22, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1, 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird verwiesen.

 Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs­planes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Haldensleben, 08.06.2018

Wendler

stellv. Bürgermeisterin


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Bebauungsplan Sondergebiet Südhafen, 2. Änderung