Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sperren lassen
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Allgemeine Informationen
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Gebühren (Kosten)
Keine
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes.
Rechtsgrundlage
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums
Rechtsbehelf
Keine
Anträge / Formulare
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Änderung der Personendaten für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einreichen
- Änderung der Steuerklasse bei Kirchenaustritt für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse bei Kircheneintritt für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse bei Trennung für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse bei Wiederaufnahme der Partnerschaft oder Ehe für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse bei mehreren Arbeitgebern für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse des Lebenspartners für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen
- Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei Heirat beantragen
- Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Tod des Ehegatten beantragen