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Winterreifenpflicht


Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Sie mit Ihrem Auto nur fahren, wenn es mit Winterreifen ausgerüstet ist.

Allgemeine Informationen

Als Autofahrer und/oder Fahrzeughalter müssen Sie darauf achten, dass Ihr Auto wettergerecht ausgestattet ist. Sie dürfen bei

  • Glatteis,
  • Schneeglätte,
  • Schneematsch,
  • Eisglätte oder
  • Reifglätte

nur fahren, wenn Sie auf allen Rädern Winterreifen haben.

Sie dürfen nur Reifen benutzen, deren Profil- und Fahreigenschaften auch für Schnee geeignet sind, das heißt:

  • das Alpine-Symbol (Piktogramm Berg mit Schneeflocke) haben oder
  • Matsch- und Schneereifen („M+S"), die vor 2018 hergestellt wurden (Achtung: Diese gelten nur bis zum 30.09.2024 als Winterreifen)

Hat Ihr Auto nicht die erforderlichen Reifen, müssen Sie als Fahrzeugführer – im Falle einer Polizeikontrolle – mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es bei diesem Verstoß gegen die StVO zu einer Behinderung, erhöht sich die Geldbuße auf 80 Euro. Im Falle einer Gefährdung sind es sogar 100 Euro. Das höchste Bußgeld beträgt 120 Euro im Falle eines Unfalls. In jedem Fall ist die Sanktion auch ein Punkt in Flensburg.

Wenn Sie eines der folgenden Fahrzeuge fahren und es dafür keine Winterreifen gibt, dann sind Sie zwar von der Regelung ausgenommen, haben dann aber zur Sicherheit im Straßenverkehr weitere Verpflichtungen zu erfüllen:

  • einspurige Kraftfahrzeuge (wie Motorräder oder Motorroller),
  • Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge,
  • Stapler-Fahrzeuge,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • Einsatzfahrzeuge von Organisationen wie der Feuerwehr und
  • Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen (Reifenklassen C1, C2 oder C3) mit dem Alpine-Symbol verfügbar sind.

Diese Fahrzeuge dürfen bei winterlichen Wetterbedingungen ohne Winterreifen gefahren werden. Jedoch muss dann vor Antritt jeder Fahrt geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, weil das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, Und während der Fahrt muss ist ein Mindestabstand (halber Tachostand in Metern) zu vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten werden und es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

Es gelten besondere Regelungen, wenn Sie mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen Gefahrengut transportieren.

Verfahrensablauf

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Bearbeitungsdauer

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare