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Viehhandel (gewerblich) - Anzeige

Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Viehsammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Fristen

Die Anzeige hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Gebühren (Kosten)

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.

Zuständige Stelle

Veterinäramt (Landkreis/kreisfreie Stadt)

Rechtsgrundlage