Kraftfahrzeug Wiederzulassung beantragen
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden. Den Antrag auf Wiederzulassung können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Volltext
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.
Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen
Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.
Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich
Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.
Voraussetzungen dafür sind außerdem
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).
Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.
Kosten
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
-
Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
- alter Fahrzeugbrief oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
- Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde.
- ZB I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die ZB I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
- SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
- Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
- Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd) gem. § 19 Abs. 3 StVZO zu prüfen.
- Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen gem. § 19 Abs. 2 StVZO zu begutachten. Die über die Prüfung/Abnahme ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.