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Energieversorgung: Missbräuchliches Verhalten überprüfen

Gemäß § 31 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt.

Ansprechpunkt

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist zuständig für Netzbetreiber mit mehr als 100.000 angeschlossenen Netzkunden sowie für Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt.

Hat ein Netzbetreiber weniger als 100.000 Kunden und ist sein Netzgebiet auf das Bundesland beschränkt, so ist die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zuständig.

Frist

Der Antrag nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kann jederzeit gestellt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde beim Oberlandesgericht - Gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß § 75 EnWG die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg (Saale), zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
  • Firma und Sitz des zu überprüfenden Netzbetreibers
  • Angaben zum Verhalten, welches überprüft werden soll
  • Begründung, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Verhaltens besteht
  • Begründung, weshalb der Antragsteller durch dieses Verhalten betroffen ist

Kosten

Die Verfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. EnWG). Bei Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde liegt der Gebührenrahmen für  Ablehnungen eines Antrages entsprechend  § 31 Abs. 2  EnWG zwischen 50 Euro und 5.000 Euro, Bei  Entscheidungen der Regulierungsbehörde  nach § 31 Abs. 3 EnWG zwischen 500 Euro und 180.000 Euro. Grundlage ist die  Anlage, lfd. Nr. 45 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Abschluss von Verfahren nach § 31 Abs. 4  EnWG kann die Regulierungsbehörde die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.