Inhalt

Einsicht in das Güterrechtsregister beantragen


Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

Teaser

Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Amtsgericht, bei dem die Eintragung erfolgt ist.

Voraussetzungen

  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)

Erforderliche Unterlagen

  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

Gebühren (Kosten)

  • Die Einsicht ist gebührenfrei.
  • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 ¤ (einfache Abschrift) oder 20 ¤ (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).

Fristen

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Fachlich freigegeben am

25.09.2020
  • Güterrechtsregister