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Diebstahl des Personalausweises melden


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Kein Foto dabei? Kein Problem! Wer ein (Ausweis-) Dokument beantragen will, kann ab sofort direkt im Bürgerbüro ein biometrisches Lichtbild machen

Wenn Ihr Personalausweis gestohlen wurde, müssen Sie dies melden.

Video mit Bundes-CIO Dr. Markus Richter zum Einsatz von Self-Service-Terminals

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Allgemeine Informationen

Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren dazu verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, wenn kein gültiger Reisepass vorliegt. Jeder Diebstahl Ihres Personalausweises ist beim Bürgeramt oder bei der Polizei zu melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig.
Nach der Meldung können Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.
Zeigen Sie den Diebstahl bei Ihrem Bürgeramt oder Polizei an, wird die Sperrung des Online-Ausweises miterledigt.
Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.
Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht mehr möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen, oder diesen vor Ort auslesen zu lassen.
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt. Unabhängig hiervon kann auch bei der Polizei Anzeige erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Gebühren (Kosten)

Für Sie entstehen durch die Meldung keine Kosten.

Fristen

Sie müssen den Diebstahl unverzüglich melden.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Melden Sie den Diebstahl beim Bürgeramt oder bei der Polizei.

Voraussetzungen

  • Personalausweis wurde gestohlen.

Bearbeitungsdauer

Ihre Meldung wird sofort aufgenommen.

Rechtsbehelf

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Siehe auch