Die Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses beantragen
Mit einer bestandenen Amateurfunkprüfung können Sie eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis beantragen.
Volltext
Wenn Sie eine Amateurfunkprüfung bestanden haben, können Sie eine Prüfungsbescheinigung für Amateurfunkprüfungen beantragen. Die Prüfungsbescheinigung ist gleichzeitig Ihr Amateurfunkzeugnis.
Ihre Amateurfunkprüfung müssen Sie dafür entweder bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder bei einer der folgenden, ehemals zuständigen Behörden abgelegt haben:
- Deutsche Bundespost
- Bundesamt für Post und Telekommunikation
- Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Je nach Amateurfunkprüfung, die Sie bestanden haben, erhalten Sie ein Amateurfunkzeugnis für
- Klasse A oder
- Klasse E
Wenn Sie im Rahmen einer Prüfung Fähigkeiten im Geben und Hören von Morsezeichen nachgewiesen haben, kann die BNetzA Ihnen dies in Ihrer Prüfungsbescheinigung bescheinigen.
CEPT-Novice-Lizenz und HAREC
Zusätzlich zu Ihrer Prüfungsbescheinigung können Sie auch eine CEPT-Novice-Lizenz und das HAREC beantragen. Mit diesen Lizenzen können Sie Amateurfunkgenehmigungen im Ausland beantragen, wenn Sie sich im jeweiligen Land nur vorübergehend aufhalten und nicht dauerhaft leben.
Eine CEPT-Novice-Lizenz nach dem ERC-Report 32 erhalten Sie, wenn Sie folgende Amateurfunkprüfungen bestanden haben:
- Klasse E oder
- Klasse 3.
Ein Harmonised Amateur Radio Examination Certificate (HAREC), also ein international harmonisiertes Amateurfunkzeugnis gemäß CEPT-Empfehlung T/R 61-02, wird Ihnen auf Antrag ausgestellt, wenn Sie eine der folgenden Amateurfunkprüfungen bestanden haben:
- Klasse A,
- Klasse B,
- Klasse C,
- Klasse 1 oder
- Klasse 2
Bitte beachten Sie: Haben Sie Ihre Amateurfunkprüfung in einem anderen Land abgelegt, müssen Sie dort die Bescheinigung beantragen. Sollten Sie nur Teile der Amateurfunkprüfung bei einer Behörde in Deutschland abgelegt haben, kann die BNetzA Ihnen auch nur diese Prüfungsteile bescheinigen.
Hinweis: Falls Sie keine Zulassung zum Amateurfunkdienst besitzen und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, können Hinweise auf eine erfolgreich abgelegte Prüfung erforderlich sein.
Voraussetzungen
Sie haben eine Amateurfunkprüfung bei der BNetzA oder einer früheren zuständigen deutschen Behörde erfolgreich abgelegt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
-
Gegebenenfalls Hinweise auf eine erfolgreich abgelegte Prüfung, zum Beispiel
- eine Mitteilung über die bestandene Amateurfunkprüfung von einer zuständigen deutschen Behörde,
- eine ungültig gemachte frühere Amateurfunkgenehmigung oder
- ein Sie betreffender Eintrag in einer früheren Rufzeichenliste.
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung können Sie online oder formlos per E-Mail oder Post bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- Ihre Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und
- eine Zahlungsaufforderung.
-
Sie überweisen die Gebühr.
Antrag per E-Mail oder Post:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Schicken Sie Ihren Antrag entweder per E-Mail oder per Post an die BNetzA.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- Ihre Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 1 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 3 Absatz 1 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 4 Absatz 1 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 7 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)