Inhalt

Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen


Amtsblätter werden von den Kommunen herausgegeben, um Satzungen, Verordnungen und gesetzlichvorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.

Volltext

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.

Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.

Amtsblatt der Stadt Haldensleben

Das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben ist der Stadtanzeiger. Es erscheint monatlich und bei Bedarf als Zusatzausgabe.

Das Amtsblatt enthält u.a. redaktionelle, informationsorientierte Beiträge sowie amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Satzungen, Ausschreibungen, Verfügungen und Verordnungen etc.

Ebenfalls können Veröffentlichungen in Form von Amtshilfeersuchen anderer Behörden enthalten sein.

Der Stadtanzeiger ist kostenlos an verschiedenen Auslagestellen erhältlich, kann telefonisch nachbestellt bzw. abboniert werden.

Hier erhalten Sie weitere Infos und bereits veröffentlichte Ausgaben im PDF-Format.


Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
  • Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsgrundlage(n)

Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)