Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen
Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, müssen Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeit beantragen. Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B.
- Sammler,
- Beförderer,
- Händler und
- Makler
Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.
Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Ansprechpunkt
Untere Abfallbehörden (Landkreis/ kreisfreie Stadt)
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil Abfallrechtliche Angelegenheiten.