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Änderungen im Berufsregister für Steuerberater melden


Wenn Sie im Berufsregister für Steuerberater eingetragen sind, sind die verpflichtet Änderungen an die zuständige Steuerberaterkammer zu melden

Volltext

Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig:

  • Wenn Sie als Steuerberaterin, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte oder Steuerberatungsgesellschaft Ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
    • Name, Vorname,
    • Geburtstag, Geburtsort
    • Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
    • Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung
    • Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
    • berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 1 - 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
    • sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
    • Name und Anschrift der/des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Absatz 2 Nummer 5 StBerG
    • Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG und, sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen der Vertreterin/des Vertreters
  • Wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
    • Firma oder Name und Rechtsform
    • Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
    • Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
    • Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
    • berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 2 StBerG
    • Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Partnerinnen/Partner
    • sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
  • Wenn Sie als Steuerberaterin, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte/r weitere Beratungsstellen in dem Registerbezirk errichten. Einzutragen sind:
    • Name und Ort der beruflichen Niederlassung der Steuerberaterin/des Steuerberaters oder der/des Steuerbevollmächtigten
    • Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
    • Anschrift der weiteren Beratungsstelle
    • Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
  • Wenn Steuerberatungsgesellschaften weitere Beratungsstellen im Registerbezirk errichten. Einzutragen sind:
    • Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft
    • Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
    • Anschrift der weiteren Beratungsstelle
    • Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

HINWEIS:
Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies melden Sie bitte der dortigen zuständigen Steuerberaterkammer.

Ebenso meldepflichtig sind auch alle Veränderungen zu den einzutragenden Tatsachen. Zur Meldung verpflichtet sind die betreffende Steuerberaterin oder der betreffende Steuerberater sowie der oder die Steuerbevollmächtigte beziehungsweise - im Falle einer Steuerberatungsgesellschaft - die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter der einzutragenden Steuerberatungsgesellschaft.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer.

Voraussetzungen

Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte/r oder Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft und möchten eine Änderung im Berufsregister beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, richtet sich nach der Art der Änderung. Bitte fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Steuerberaterkammer nach.

Frist

Mit der rechtzeitigen Mitteilung eingetretener Änderungen wird sichergestellt, dass das geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.

Für Steuerberatungsgesellschaften ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 49 Absatz 4 Steuerberatungsgesetz)

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • OnlineDienst: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)