Für die Betriebserlaubnis einer Prostitutionsstätte muss diese:
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen;
- geeignete Aufenthalts- und Pausenräume aufweisen;
- individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände besitzen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte:
- müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen;
- müssen Türen besitzen, die jederzeit von innen geöffnet werden können;
- dürfen von außen nicht einsehbar sein;
- dürfen nicht als Wohn- oder Schlafraum genutzt werden.