Die zuständigen Stellen für die Zulassung und Abnahme der Abschlussprüfung sind in den §§ 71- 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.
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			Die zuständigen Stellen für die Zulassung und Abnahme der Abschlussprüfung sind in den §§ 71- 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.