Inhalt

Für 

  • Kinder,  Jugendliche und  junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

sowie für

  • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe.  Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn  diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

  • in einer Pflegefamilie leben
  • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben (»Kinderheim«)
  • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
  • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
  • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
  • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

Mütter oder Väter, die

  • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

Kinder, die

  • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben