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Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit


Für diese Dienstleistung wurde die Terminbuchung vorrübergehend deaktiviert. Die Funktion steht demnächst wieder zur Verfügung. Bei Bedarf melden Sie sich bitte telefonisch unter +49 3904 4792132.

Vielen Dank für ihr Verständnis.

Die Sperrzeit ist der Zeitraum, in dem Gaststätten geschlossen bleiben müssen und kein Ausschank oder Betrieb stattfinden darf. Für Restaurants, Gaststätten mit Außenbereich und Festzelte unter freiem Himmel gilt in Sachsen-Anhalt grundsätzlich: Der Betrieb muss zwischen 1 Uhr nachts und 6 Uhr morgens geschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrzeiten verkürzt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder besondere örtliche Gründe vorliegen. In diesen Fällen kann die Sperrzeit entweder für alle Betriebe einer Region oder im Einzelfall für einzelne Betriebe befristet verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden. Dabei können auch zusätzliche Auflagen gemacht werden.

Ansprechpunkt

  • Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: Gemeinde, in deren Bezirk die Gastronomie betrieben wird, für die Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen
  • Generelle Sperrzeitverkürzung: Die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, dass Sie frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit formloser Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.

Kosten

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch  einlegen .