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Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung nur für die Tätigkeiten vornehmen, die über den Betrieb einer Gastwirtschaft hinausgehen.