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Fahrlehrerlaubnis beantragen


Sie haben Ihre Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen und möchten in diesem Beruf arbeiten? Dann müssen Sie eine Erlaubnis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer beantragen.

In Ihrem Antrag müssen Sie angeben, welche Klasse der Erlaubnis Sie erwerben möchten:

  • BE berechtigt zur Ausbildung in den Klassen B, BE und L
  • A berechtigt zur Ausbildung in den Klassen AM, A1, A2 und A
  • CE berechtigt zur Ausbildung in den Klassen C1, C1E, C, CE und T
  • DE berechtigt zur Ausbildung in den Klassen D1, D1E, D und DE

Die zuständige Stelle prüft über das Fahreignungsregister, ob Sie für den Beruf als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer geeignet sind.

Frist

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
     (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung ist eine «Stufen-Ausbildung». In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

  • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine «Anwärterbefugnis» mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
  • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
  • Sie sind geistig und körperlich geeignet. Sollten Bedenken bestehen, kann die zuständige Stelle ein Gutachten anfordern.
  • Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
  • Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen. Sollten Bedenken bestehen, kann die zuständige Stelle ein Gutachten anfordern.
  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
  • Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
  • Sie besitzen seit mindestens 3 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, falls die Erlaubnis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch 2 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D.
  • Sie haben in den vergangenen 3 Jahren Ihre Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.

Kosten

  • Tarifstelle 303.2 EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichte-ten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angege-ben werden Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gebühr: 40,90 EUR (Vorkasse: nein)