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Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische  abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

  • dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)

                   oder

  • dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr)

                   und

  • dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise
    • H340 - Kann genetische Defekte verursachen.
    • H350 - Kann Krebs erzeugen.
    • H350i - Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    • H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360F - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    • H360D - Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360Fd - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360Df - Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    • H370 - Schädigt die Organe (bei Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
    •  H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (bei längerem oder wiederholtem Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer im Betrieb beschäftigten Person möglich, die

  • die Sachkunde nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, in denen die gekennzeichneten Stoffe und Gemische abgegeben werden sollen, müssen Sie in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Sie kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein, die eingehalten werden müssen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

Keine Erlaubnis benötigen Sie

  • als Hersteller/ Herstellerin, Einführer/ Einführerin und Händler/ Händlerin, wenn Sie die vorgenannten Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. In diesen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit anzuzeigen.
  • Weiterhin sind Apotheken von der Erlaubnispflicht befreit.