Bestand sowie Bestandsänderungen von besonders geschützten Wildtieren melden
Wenn Sie im Besitz eines »besonders geschützten» Wirbeltieres sind, so müssen Sie es unverzüglich im CITES-Büro anzeigen. Nach der ersten Bestandsanzeige haben Sie laufend alle Veränderungen zu melden, das heißt alle Zu- und Abgänge sowie Kennzeichenänderungen und eine eventuelle Verlegung des Standortes. Bei den Zugangsmeldungen sind alle Herkunftsdokumente mit einzureichen. Gründe für Abgangsmeldungen sind zum Beispiel ein Verkauf sowie der Tod oder Verlust des Tieres. Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden.
Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Krallenaffen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. Der Meldepflicht unterliegen darüber hinaus auch der Amerikanische Biber, die Schnappschildkröte, die Geierschildkröte und das Grauhörnchen.
Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln.
Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr und entbindet auch nicht von der Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft sowie nicht von der Kennzeichnungspflicht.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das CITES-Büro des Landesamts für Umwelt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 2 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) - Meldepflicht
- § 3 Absatz 1 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) - Meldepflicht für Faunenverfälscher
- Anlage 5 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) - Von der Meldepflicht befreite Arten
- § 43 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) - Tiergehege
- § 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) - Verbote
- § 69 Absatz 4 Nr. 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) - Ordnungswidrigkeit
- § 71 Absatz 2 Nr. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) - Strafvorschriften
- § 71a Absatz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) - Strafvorschriften
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Halters mit der Adresse und seinen Kontaktdaten sind für jedes gehaltene Einzelexemplar alle Angaben der Meldemaske auszufüllen und die zum legalen Besitz berechtigenden Herkunftsnachweise beziehungsweise Dokumente und bei Anhang A-Arten auch die Fotos für die Fotodokumentation, als Dateien hochzuladen:
- Datum und Grund der Bestandsveränderung (zum Beispiel Zugang durch Erwerb, Zucht, Kennzeichenänderung, Verlegung des regelmäßigen Standortes, und Abgang durch Abgabe, Tod oder Entweichen),
- Art,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Gewicht
- Herkunft,
- Vor- und Nachname sowie Adresse des Vorbesitzers
- Ort der Haltung,
- Verwendungszweck
- Kennzeichnung (zum Beispiel Ringnummer beziehungsweise Transpondernummer) beziehungsweise Kennzeichenänderung
- Foto beziehungsweise Wiederholungsfotos für Fotodokumentation
Mit der Anzeige der Aufnahme der Haltung sind die Dokumente vorzulegen, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (EU-Vermarktungsbescheinigung oder Herkunftsnachweis).
Eine Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes / Standortes des meldepflichtigen Tieres ist unverzüglich anzuzeigen.
- bei Abgang: Grund und Datum
- bei Verkauf: vollständige Adresse des Nachbesitzers
Erforderliche Unterlagen
Die Meldemaske ist vollständig auszufüllen mit Angaben zur Art, Geschlecht, Geburtsdatum, Herkunft, bei Zucht auch Angaben zu den Elterntieren und Kennzeichen.
Für die Anhang A-Reptilienarten wie die Landschildkröten sind die Fotos für die Fotodokumentation hochzuladen und weiter fortzusetzen.
Die Dokumente für den Nachweis der Herkunft sind ebenfalls hochzuladen, zum Beispiel
- EU-Bescheinigung
- Herkunftsnachweis, bei Zucht mit Angaben zur Herkunft der Eltern
- Herkunftsnachweis bei Einfuhr mit deutscher Einfuhr-Nummer beziehungsweise mit Kopie der Einfuhrgenehmigung des anderen Importlandes
Für offen beringte, transponderte und nicht gekennzeichnete sowie sehr seltene Anhang B-Arten:
- lückenlos alle Herkunftsnachweise bis zum Züchter beziehungsweise bis zum Importeur
- bei Zucht weitere Nachweise wie behördliche Bestätigungen, Zuchtprotokoll mit Zuchtfotos und Zeugenbestätigungen
- beim Kauf vom Zoohändler Kaufbeleg mit Buch-Nummer des Händlers und Zuchtbuch-Nummer des Züchters beziehungsweise Einfuhr-Nummer