Mit einem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass Sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.
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