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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegisterzur Auskunft an Parteien u.a. beantragen


Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Hinweis zur Datenübermittlung an die Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (WDModG) kann ab dem 01.01.2026 der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nicht mehr widersprochen werden. Alle bisherigen Widersprüche werden automatisch gelöscht.
Alle jungen Männer und Frauen (ab Jahrgang 2008) erhalten nach ihrem 18. Geburtstag einen Fragebogen, um eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben.
Sämtliche Antragsformulare für die Einrichtung von Übermittlungssperren werden derzeit überarbeitet. Sollte ein Formular noch die Möglichkeit enthalten, der Datenweitergabe an die Bundeswehr zu widersprechen (§ 36 Abs. 2 BMG), wird dieser Widerspruch nicht mehr erfasst.

Voraussetzungen

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes