Inhalt

Die Verfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. EnWG). Bei Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde liegt der Gebührenrahmen für  Ablehnungen eines Antrages entsprechend  § 31 Abs. 2  EnWG zwischen 50 Euro und 5.000 Euro, Bei  Entscheidungen der Regulierungsbehörde  nach § 31 Abs. 3 EnWG zwischen 500 Euro und 180.000 Euro. Grundlage ist die  Anlage, lfd. Nr. 45 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Abschluss von Verfahren nach § 31 Abs. 4  EnWG kann die Regulierungsbehörde die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.