Bestellung als Steuerberater beantragen
Sie möchten als Steuerberater oder Steuerberaterin arbeiten? Lesen Sie hier, was zu beachten ist.
Volltext
Wenn Sie künftig als Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt arbeiten möchten, müssen Sie durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt amtlich bestellt werden. Wenn Sie amtlich bestellt werden, werden Sie automatisch Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer.
Ansprechpunkt
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Frist
Unmittelbar nach der Bestellung müssen Sie sich beruflich niederlassen und arbeiten. Andernfalls widerruft die Steuerberaterkammer Ihre Bestellung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 35 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 41 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
- § 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater können Sie Klage vor dem Finanzgericht einreichen.
Kosten
EUR 180,00
Verfahrensablauf
- Sie müssen den Antrag auf Bestellung mit Hilfe des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks stellen.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Bestellung erfolgt durch Aushändigen einer Urkunde.
- Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Mitarbeiter der Steuerberaterkammer gern nähere Auskunft.
Voraussetzungen
Sie werden als Steuerberater oder Steuerberaterin bestellt, wenn
- Sie die Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung bestanden haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden,
- Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- Sie nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- Sie keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf unvereinbar ist (zum Beispiel als Angestellter in einem anderen Beruf oder Gewerbetreibender),
- Ihnen die Deckungszusage eines Berufshaftpflichtversicherers vorliegt (für Angestellte: Nachweis der Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers),
- Sie nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben.