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Zum Schutz der Eigentümerin oder des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubigerinnen oder Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.