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Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen


Für die Abnahme von Prüfungen, Durchführung von Trainingsprogrammen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird eine Anerkennung benötigt

Volltext

Wenn Sie bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen ausführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Sie eine Sachkundebescheinigung. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsystemen. Die Bescheinigung erhalten Sie, nachdem Sie eine Prüfung bestanden oder an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.

Wenn Sie solche Prüfungen oder Trainingsprogramme durchführen oder entsprechende Bescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Anerkennung der zuständigen Behörde.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz (LAU).

Voraussetzungen

Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Die spezifischen Anforderungen je nach Art der Einrichtung sind in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen Sie folgende Informationen und Unterlagen einreichen:

  • Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung der Aus- und Fortbildungsstätte
  • Angaben zu Lehr- bzw. Prüfkräften
  • Schulungskonzept (Inhalt und Dauer) und Schulungsunterlagen (für Lehrkräfte und Teilnehmer)
  • Prüfungskonzept  und Prüfungsordnung
  • Fragenkatalog für die theoretischen Prüfungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
  • Beschreibung der praktischen Übungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
  • Verfahrensvorschriften zur Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen sowie Verfahrensvorschrift für die Berichterstattung
  • Muster für Sachkundebescheinigungen

Kosten

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein