Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen
Für die Abnahme von Prüfungen, Durchführung von Trainingsprogrammen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird eine Anerkennung benötigt
Volltext
Wenn Sie bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen ausführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Sie eine Sachkundebescheinigung. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsystemen. Die Bescheinigung erhalten Sie, nachdem Sie eine Prüfung bestanden oder an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
Wenn Sie solche Prüfungen oder Trainingsprogramme durchführen oder entsprechende Bescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Anerkennung der zuständigen Behörde.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz (LAU).
Voraussetzungen
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Die spezifischen Anforderungen je nach Art der Einrichtung sind in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Informationen und Unterlagen einreichen:
- Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung der Aus- und Fortbildungsstätte
- Angaben zu Lehr- bzw. Prüfkräften
- Schulungskonzept (Inhalt und Dauer) und Schulungsunterlagen (für Lehrkräfte und Teilnehmer)
- Prüfungskonzept und Prüfungsordnung
- Fragenkatalog für die theoretischen Prüfungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Beschreibung der praktischen Übungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Verfahrensvorschriften zur Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen sowie Verfahrensvorschrift für die Berichterstattung
- Muster für Sachkundebescheinigungen
Kosten
Es fallen Gebühren an.
Frist
vor Aufnahme der Tätigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 Bemerkung: Über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 (ABl. L ) (F-Gas-Verordnung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein