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Station 5: Wasser liebe ich!

Wehre

Wehre werden im Wasserbau als Absperrbauwerke bezeichnet und dienen dem Aufstau, also der Anhebung des Wasserspiegels und der Abflusskontrolle eines Gewässers. Die Ausführung eines Wehres kann je nach Bedarf sowohl beweglich als auch unbeweglich ausfallen. Ziel des Aufstaus des Gewässers kann die Änderung des Gefälles, der Schiffbarmachung, der Wasserkraftnutzung oder auch der Bewässerung sein. Die Wasserseiten eines Wehres werden in Fließrichtung als Ober- bzw. Unterwasser bezeichnet. Ein wichtiger und häufig nicht sichtbarer Bestandteil eines Wehres ist das sogenannte Tosbecken. In dieses gelangt das überfallende Wasser hinter dem Wehr. Das Tosbecken wird in der Regel aus Beton gefertigt und dient der Verzögerung der Strömung sowie der Ausspülung des Flussbettes im Bereich des Wehres.

Der Bau eines Wehres in ein Gewässer stellt immer einen Eingriff in das Ökosystem dar. Das ehemals durchgängige Gewässer wird durch ein Wehr unterbrochen und ist damit für die aquatischen (im Wasser lebenden) Tiere nicht mehr passierbar. Daher werden mittlerweile häufig Fischtreppen gebaut um Fischen die Überwindung der baulichen Anlage zu ermöglichen.

Da im Bereich eines Wehres eine Sogwirkung durch die Wasserwalze im Tosbecken entsteht, besteht für den Menschen Lebensgefahr. Das Baden und Bootfahren in diesem Bereich sollte daher in jedem Fall unterlassen werden. (Stauanlagen – eine nicht zu unterschätzende Gefahr)

Flüsse und Gräben

In der Natur gibt es eine Vielzahl natürlicher Gewässer wie Flüsse, Seen oder auch Teiche. Sofern der Mensch in diese Gewässer nicht mittels diverser Maßnahmen eingegriffen hat, weisen sie einen sehr geringen Unterhaltungsaufwand auf. Im Laufe der Jahrhunderte wurden unsere Gewässer für eine bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wassers und der natürlichen Überschwemmungsflächen ihrem Verlauf und Profil teilweise erheblich verändert. Damit das Wasser in ihnen immer möglichst schadlos abfließen kann, bedarf dieser ausgebaute Gewässerzustand einer dauerhaften Erhaltung. Neben der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dient die Gewässerunterhaltung heute auch der ökologischen Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für Flora und Fauna. (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie S-A, Gewässerunterhaltung)

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt regeln die rechtliche Lage der Gewässerunterhaltung. Aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Bedeutung für den Hochwasserschutz werden einige Gewässer als Gewässer I. Ordnung eingestuft. Dazu zählen im Stadtgebiet Haldensleben die Ohre, die Beber, die Olbe und der Mittellandkanal. (Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt) Alle übrigen Gewässer wie Seen oder Teiche, insbesondere aber die Vielzahl an vorhandenen Gräben, sind als Gewässer II. Ordnung klassifiziert. (§§ 4 und 5 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt)

Gräben sind von Menschenhand angelegte fließende Gewässer, welche der Be- oder Entwässerung des Bodens dienen. Das Stadtgebiet von Haldensleben ist durchzogen von unzähligen Entwässerungsgräben. Hintergrund ist die Lage der Stadt Haldensleben in der Ohreniederung und dem damit einhergehenden niedrigen Grundwasserstand. Mit der Entwässerung des heutigen Stadtgebietes sowie der landwirtschaftlichen Flächen wurde die Landschaft urbar gemacht. Daher sind die Gräben bis heute ein wichtiges Mittel zur Senkung des Grundwasserstandes in der Stadt Haldensleben. Ohne diese Entwässerungsgräben würde der Grundwasserstand innerhalb des Stadtgebietes und der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen steigen. Die Folge wären u.a. Vernässungen des Bodens in der Landwirtschaft und feuchte Keller durch eindringendes Grundwasser.

 

Hochwasserschutz

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. (§ 72 Wasserhaushaltsgesetz)

Die Eingriffe des Menschen in die Gewässer sowie die umliegende Landschaft zugunsten einer wirtschaftlichen Nutzung haben in der Folge ein erhöhtes Hochwasserrisiko nach sich gezogen. Aufgrund dessen existiert ein Hochwasserschutz, der in Sachsen-Anhalt auf drei Säulen aufbaut:

  1. Natürlicher Wasserrückhalt in der Fläche (Hochwasserflächenmanagement)
  2. Technischer Hochwasserschutz
  3. Hochwasservorsorge

 Unter natürlichem Wasserrückhalt ist der Verbleib des Wassers des Fließgewässers im Bereich des Gewässers selbst oder seiner Einzugs- bzw. Auenbereiche zu verstehen. Im Rahmen von Hochwasserereignissen bieten Überflutungsgebiete Platz für eine schadlose Ausbreitung des Wassers und verzögern den Abfluss. Sofern die Herstellung natürlicher Überschwemmungsgebiete nicht möglich ist oder nicht ausreicht, muss der Schutz von Siedlungen und Verkehrswegen mittels des technischen Hochwasserschutzes realisiert werden. Im Falle eines Hochwassers, welches über die Bemessung der technischen Hochwasserschutzanlagen hinausgeht, muss sich auf die Hochwasservorsorge eingestellt werden. Diese beinhaltet die Flächen-, Bau-, Verhaltens- und Risikovorsorge. (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, Hochwasserschutz)

Quellen

Stauanlagen – eine nicht zu unterschätzende Gefahr (Dr. Johanna Reek, Dr.Annalena Goll)

verfügbar unter https://www.issw.uni-heidelberg.de/md/issw/veranstaltungen/DKV-Sicherheitssymposium_2017/reek_text.pdf, abgerufen am 17.07.2018

 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt,

Abteilung 2: Naturschutz, Wasserwirtschaft: Gewässerunterhaltung verfügbar unter https://mule.sachsen-anhalt.de/umwelt/wasser/gewaesserunterhaltung/, abgerufen am 17.07.2018

 §§ 4 und 5 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011, letzte berücksichtigte Änderung 17.02.2017

 Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, verfügbar unter https://lhw.sachsen-anhalt.de/betreiben-unterhalten/flussbereich-schoenebeck/, abgerufen am 17.07.2018

 § 72 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist

 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, Hochwasserschutz verfügbar unter https://mule.sachsen-anhalt.de/umwelt/wasser/hochwasserschutz/, abgerufen am 17.07.2018

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