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Genehmigungen und Formulare

Baugenehmigung
Zunächst muss durch den Bauherrn geprüft werden, ob für die vorgesehenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ggf. eine Baugenehmigung erforderlich ist. Grundlage dafür ist die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), enthalten in: „Drittes Investitionserleichterungsgesetz“ vom 20. Dezember 2005. Auskunft erteilt das Bauordnungsamt des Landkreis Börde in der Triftstraße 9-10 in Oschersleben, welches auch die entsprechenden Antragsformulare bereit hält. Weiterhin ist auf der Internetseite des Landkreises Börde ein Formularservice eingerichtet (www.boerdekreis.de).

Denkmalrechtliche Genehmigung
Sofern es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Baudenkmal handelt oder das Grundstück im Denkmalschutzbereich des Stadtkerns liegt, ist bei baulichen Veränderungen eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Grundlage ist hier das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 in der derzeit geltenden Fassung. Auskunft erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Börde, Triftstraße 9-10 in Oschersleben, welche auch die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung stellt.

Sanierungsrechtliche Genehmigung
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, besteht im Sanierungsgebiet eine besondere Genehmigungspflicht, die so genannte „sanierungsrechtliche Genehmigung“. Davon sind sowohl bauliche als auch rechtliche Veränderungen von Grundstücken betroffen:
  • Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • Grundstücksverkäufe
  • Die Bestellung eines Erbbaurechts
  • Grundstücksteilungen
  • Der Abschluss oder die Verlängerung von Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträgen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr
  • Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts
  • Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages mit Verpflichtungen zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte.

Grundlage ist der § 144 in Verbindung mit § 145 des Baugesetzbuches. Für die sanierungsrechtliche Genehmigung ist im Regelfall die Stadt zuständig. Falls an einem Grundstück baugenehmigungspflichtige Maßnahmen vorgesehen sind, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch den Landkreis im Einvernehmen mit der Stadt erteilt (siehe „Baugenehmigung“). Mit dieser zusätzlichen Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass die genannten baulichen und rechtlichen Veränderungen im Sanierungsgebiet mit den Zielen der Sanierung in Übereinstimmung stehen. Die Gemeinde hat andererseits auch die Möglichkeit, Maßnahmen zu verhindern, die den Sanierungszielen entgegenstehen oder die die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Antragsformulare liegen im Sanierungsbüro bzw. in der Abteilung Bauplanung des Bauamtes bereit (siehe „Ansprechpartner“).

Formular zur Altstadtsanierung 1 - Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns
Formular zur Altstadtsanierung 2 - Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung

Formular zur Altstadtsanierung 3 - Antrag auf Förderung privater Baumaßnahmen