Sie selbst:
- Sie kommen aus einem Staat der ehemaligen Sowjetunion und sind eine Person mit deutscher Volkszugehörigkeit:
- Sie haben mindestens ein Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit.
- Sie haben sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt.
- Sie können zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über Ihren Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen.
- Wenn Sie in anderen Staaten (einschließlich Estland, Lettland oder Litauen) als der ehemaligen Sowjetunion leben: Sie haben auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen erfahren oder unterliegen Nachwirkungen früherer Benachteiligungen.
Ihre Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Enkel oder Urenkel):
- die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten besteht seit mindestens drei Jahren.
- Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner sowie Ihre volljährigen Kinder verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.