Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
- aus wirtschaftlichen Gründen oder
- in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel vorübergehende behördliche Betriebsschließung).
Mindesterfordernisse:
- Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffenen sein müssen, vorübergehend auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Betriebliche Voraussetzungen:
- Ihr Betrieb oder Ihre Betriebsabteilung beschäftigt mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer.
- Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden.
Persönliche Voraussetzungen:
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde
Weitere Voraussetzung:
- Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung