Außerordentliche Prüfung von überwachungsbedürftiger Anlagen durchführen
Als Arbeitgeber müssen Sie eine außerordentliche Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen unverzüglich veranlassen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.
Allgemeine Informationen
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Verfahrensablauf
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Voraussetzungen
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Gebühren (Kosten)
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung