Zulassungen von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung beantragen
Die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel setzt eine Zulassung von Betrieben nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) voraus.
Voraussetzungen:
Nach § 15 der BmTierSSchV dürfen Affen und Halbaffen, Nutz- und Zuchtgeflügel sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen) in andere Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem zugelassenen Betrieb stammen.
Auch die folgenden Betriebe oder Einrichtungen benötigen für das innergemeinschaftliche Verbringen eine entsprechende Zulassung:
- Viehhandelsunternehmen
- Händlerställe
- Viehsammelstellen
- Zoos, Wildparks und sonstige Einrichtungen mit Tierhaltung zu wissenschaftlichen oder Versuchszwecken oder zur Erhaltung von Tierarten oder -rassen
Das Verfahren:
Nach Erhalt und Prüfung der jeweils erforderlichen Unterlagen erfolgt in Absprache mit dem Betrieb eine gemeinsame Betriebsbesichtigung.
Anhand der eingereichten Unterlagen und Nachweise und der vor Ort durchgeführten Prüfung wird durch die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulassung erteilt.
In diesem Fall erhält der Betrieb bzw. die Einrichtung eine Veterinärkontrollnummer. Die Zulassung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Zuständige Stelle
Landesverwaltungsamt - Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten
Fristen
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag des Betreibers auf Zulassung der Einrichtung
Für die Zulassung der Einrichtung sind die Unterlagen und Nachweise erforderlich, aus denen hervorgeht, dass der jeweilige Betrieb die in der BmTierSSchV aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
- Handelsregisterauszug (bei Unternehmen, Gesellschaften)
- Bezeichnung der Betriebsstätte mit Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung
- Liegenschaftsregisterauszug (Karte)
- Betriebsgrundriss
- Betriebsbeschreibung
- betriebliches Hygieneprogramm
- Impfschema
- betriebliches Gesundheitskontrollprogramm
- Nachweis des zur Übernahme amtlicher Aufgaben ermächtigten Tierarztes
- Muster des Tiergesundheits- und Verlustregisters
- Nachweise über das Freisein von bestimmten Erregern
- Protokolle von Kontrollen durch das für die Überwachung zuständige Veterinäramt
- Aufzeichnungen über die betriebliche Gesundheitsüberwachung
- Angaben zu Schädlingsbekämpfung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
- Havariekonzept
- ggf. weitere Unterlagen
Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Gebühren (Kosten)
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
Anträge / Formulare
Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.