Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Allgemeine Informationen
Die Straßenverkehrsbehörden können Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen gewähren.
Die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Personen, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht vorliegen, aber auf Grund der Behinderung oder Krankheit ein Bedarf an Parkerleichterungen besteht, kann im Einzelfall erfolgen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Rechtsgrundlage
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne "aG"-Bestätigung
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde