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Datenschutzhinweise für die Vollstreckung

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Haldensleben-Die Bürgermeisterin Markt 20-22, 39340 Haldensleben, E-Mail buergermeister@haldensleben.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 3904 479130.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben erreichen Sie unter Tel. Behördennummer 115 oder +49 3904 479 362, E-Mail datenschutz@haldensleben.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir erheben und verwenden personenbezogene Daten zur Beitreibung/Vollstreckung offener Forderungen.
Ihre Daten werden auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 c EU- DSGVO i. V. m. § 1 GemKVO Doppik LSA, Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung, VwVG- LSA, ZPO, AO, KAG- LSA, BMG, ZVG, InsO, GrStG, GewStG, SGB II, SGB X II verarbeitet.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Wir verarbeiten folgende personenbezogene Daten:

Persönliche Identifikations- und Kontaktdaten (z.B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail, Telefonnummer, Gesetzlicher Vertreter, Drittschuldner)

Für die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren erforderliche Informationen (z.B. Vermögens- und Eigentumsverhältnisse darunter auch Katasterdaten und Daten des Grundbuchamtes, Bankverbindungen, Einkommen, unterhaltsberechtigte Personen, Familienstand).

Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir vom Gläubiger der jeweiligen Forderung (Fachamt oder um Vollstreckung ersuchende Behörden).

Wir selbst erheben personenbezogene Daten bei Ihnen z.B. durch Leistungsauskünfte. Darüber hinaus erheben wir Daten von Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung verpflichtet sind (z.B. Meldedaten der Meldebehörde, Registerportale, Rententräger, Drittschuldner, Kraftfahrtbundesamt u.a.).

Zur Erfüllung der Aufgaben in der Vollstreckung dürfen Ihre Daten an die Fachabteilungen, Dienstleistungszentren und Einrichtungen, welche die Forderungen erhoben haben, das Rechts- und Ordnungsamt, die um Vollstreckung ersuchende Behörden, sowie Drittschuldner, Gerichte, auskunftsersuchende Stellen, Betreuer, Behörden u.a. weitergegeben werden. Auch darf die Vollstreckungsbehörde gem. § 21 a Abs. 2 VwVG LSA die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

Ihre Daten werden nur dann weitergeleitet, wenn hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder Sie eingewilligt haben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden von uns auf der Grundlage von gesetzlichen Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen, gem. § 36 GemKVO Doppik LSA zehn Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Haushaltsjahres im Finanzverfahren.

Die Speicherung Ihrer Daten im Vollstreckungswesen werden von uns gemäß der gesetzlichen Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen von fünf Jahren, beginnend am ersten Januar des Jahres nach Erledigung des Vollstreckungsfalles.

Die Speicherung einer Vermögensauskunft wird nach der gesetzlichen Vorschrift

des § 882 e Abs. 1 S. 1 ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Abweichend davon kann eine vorzeitige Löschung gem. § 882 e Abs. 3 Nr. 1-3 ZPO erfolgen. Beruht die Eintragungsanordnung auf § 26 Abs. 2 InsO so beträgt die Löschfrist fünf Jahre.

Betroffenenrechte

Nach der EU- DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 EU- DSGVO), sowie diese berichtigen zu lassen (Art. 16 EU- DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen, sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 EU- DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Haldensleben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg, Tel. 0391 81803-0, Fax 0391 81803-33, E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de

Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, ist diese stets zukunftswirksam widerruflich.

 

 Pflicht zur Bereitstellung der Daten und Folgen der Nichtbereitstellung

 In der Zwangsvollstreckung sind Sie auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung, des Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen- Anhalt zur Datenbereitstellung verpflichtet.

Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Gericht auf Antrag der Stadt Haldensleben zur Erzwingung der Angabe Ihrer Daten einen Haftbefehl erlassen (§ 802g Abs. 1 ZPO).

Erläuterungen der Abkürzungen

Art. - Artikel

AO - Abgabenordnung

BMG - Bundesmeldegesetz

EU-DSGVO - Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO Doppik LSA - Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen- Anhalt

GewStG - Gewerbesteuergesetz

GrStG - Grundsteuergesetz

InsO - Insolvenzordnung

KAG LSA - Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen- Anhalt

SGB - Sozialgesetzbuch

VwVG LSA - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt

ZPO - Zivilprozessordnung

ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz