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Personalausweis für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Deutschland beantragen


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Kein Foto dabei? Kein Problem! Wer ein (Ausweis-) Dokument beantragen will, kann ab sofort direkt im Bürgerbüro ein biometrisches Lichtbild machen

Als Deutscher mit ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht im Inland nach dem Personalausweisgesetz.

Es ist Ihnen trotzdem möglich, bei einer Auslandsvertretung oder jeder Personalausweisbehörde im Inland einen Personalausweis zu beantragen.

Video mit Bundes-CIO Dr. Markus Richter zum Einsatz von Self-Service-Terminals

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Voraussetzungen

Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Gesamtübersicht Beantragung von Personaldokumenten

Beantragung Personalausweis, elektronische Identitätskarte ab dem 16. Lebensjahr, Reisepass ab dem 18. Lebensjahr

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Vorhandenes Dokument
  • Geburtsurkunde bei ledigen Personen (bei EU Bürgern internationale oder mit Apostille versehene Urkunde)
  • Eheurkunde bei verheirateten, geschiedenen, verwitweten Personen (bei EU-Bürgern internationale bzw. mit Apostille versehene Urkunde)
  • 1 biometrisches Foto (nicht älter als ein Jahr). Es werden keine Automatenfotos akzeptiert!

Personaldokument
Gebühren

Ausstellungs-
dauer


Dokumente für
Minderjährige

Gebühren

Ausstellungs-
dauer

Personalausweis
ab 24 Jahre
37,00
Euro
3 – 4
Wochen

Vorläufiger
Personalausweis

10,00
Euro

sofort

Vorläufiger
Personalausweis
10,00
Euro
sofort

Personalausweis

22,80
Euro

3 – 4
Wochen

Elektronische Identitätskarte für EU-Bürger

37,00
Euro
3 – 4
Wochen

Reisepass

37,50
Euro

4 – 6
Wochen

Reisepass
bis 24 Jahre
37,50
Euro
3 – 6
Wochen


 


Reisepass
ab 24 Jahre

70,00
Euro

3 – 6
Wochen

 


Expresszuschlag
für Reisepass

32,00
Euro

4 – 5
Werktage

  Expresszuschlag
für Reisepass
32,00
Euro

4 – 5
Werktage

Hinweise für die Beantragung von Personaldokumenten für Minderjährige:
Persönliches Erscheinen des Kindes zur Beantragung ist erforderlich

Notwendige Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Biometrisches Lichtbild (ausschließlich vom Fotografen)

  • Wenn vorhanden, alten Kinderreisepass/Ausweis mitbringen

Zu beachten:

  • Die Zustimmung aller Sorgeberechtigten sowie deren Personalausweise/Reisepässe müssen vorliegen.

  • Es genügt, wenn ein Sorgeberechtigter persönlich bei der Beantragung anwesend ist und vom anderen Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung und dessen Personalausweis/Reisepass zur Beantragung vorlegt.

Wichtig:

  • Bei NICHT verheirateten Sorgeberechtigten ist zusätzlich der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.

    1. wenn ein Sorgeberechtigter verstorben ist, die Sterbeurkunde

    2. bei allein Sorgeberechtigten  ist eine aktuelle Negativbescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vom zuständigen Jugendamt vorzulegen ODER

    3. nach Ehescheidung das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung, ist hier NICHTS zum Sorgerecht geregelt ist nach Nr. 1 zu verfahren

ACHTUNG: Für die Abholung bzw. den Empfang des Dokumentes müssen ebenfalls alle Sorgeberechtigten zustimmen.

- Einverständniserklärung Personalausweis/Reisepass vor Vollendung des 16. Lebensjahres
- Vollmacht zur Abholung von Dokumenten Minderjähriger

Erforderliche Unterlagen

  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde im Original
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten,
  • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
  • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel).

Gebühren (Kosten)

•    für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren: EUR 37,00
•    für Antragsteller unter 24 Jahren: EUR 22,80
•    für den 1. Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): EUR 22,80
•    für den vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
•    Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: EUR 30,00
•    Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde): EUR 13,00

•    Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)

Rechtsgrundlage

§ 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG);

§ 8 Absatz 8 Personalausweisgesetz (PAuswG);

§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG);

§ 2 KonsG

Siehe auch