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Erlaubnis als Gesundheitsaufseher für Abschlüsse aus dem Ausland beantragen


Sie haben eine Berufsqualifikation zum anerkannten Gesundheitsaufseher aus dem Ausland und möchten nun in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen dazu.

Allgemeine Informationen

Der Beruf der GesundheitsaufseherIn ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Gesundheitsaufseherin”/ “Staatlich anerkannter Gesundheitsaufseher” berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation vom Bundesland Sachsen-Anhalt staatlich anerkannt werden. Dies geschieht auf Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Verfahrensablauf

1. Sie stellen einen schriftlichen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

2. Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.

3. Es folgt die Prüfung der Gleichwertigkeit bezüglich u.a.:

  • Überschneidungen bzw. Unterschiede in der BerufsqualifiaktionDauer der Ausbildung
  • Berechtigung zur Arbeit in diesem Beruf in dem Staat, in dem Sie Ihre Ausbildung absolviert haben
  • Erlangte Berufserfahrung
  • Sprachkenntnisse, persönliche und gesundheitliche Eignung

Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid schriftlich mitgeteilt und kann drei wesentliche Ausprägungen haben.

  • Feststellung der Gleichwertigkeit und somit Anerkennung
  • Feststellung wesentlicher Unterschiede und somit Ausgleich notwendig
  • Ablehnung der Anerkennung

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Voraussetzungen

Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin zu arbeiten.

Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben; 

Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Gesundheitsaufseherin"/ „staatlich anerkannter Gesundheitsaufseher" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Sachsen-Anhalt als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufes aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Sachsen-Anhalt nicht entgegenstehen, und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache,
  • ein Identitätsnachweis im Original oder beglaubigte Kopie,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise im Original oder beglaubigte Kopie,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (im Original oder beglaubigte Kopie),
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.

Gebühren (Kosten)

höchstens EUR 600,00

Fristen

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Die Hinweise auf Widerspruch oder Klage finden Sie in dem Bescheid.