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Datenschutzhinweis Gewerbesteuer

im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gewerbesteuermessbetragsmitteilungen und Festsetzung der Gewerbesteuer

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Haldensleben — der Bürgermeister — Markt 20-22, 39340 Haldensleben, E-Mail: buergermeister@haldensleben.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 03904 479 1300.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben erreichen Sie unter Tel. Behördennummer 115 oder +49 3904 479 2313, E-Mail datenschutz@haldensleben.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um die Gewerbesteuer festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der steuerlichen Nebenleistungen (Zinsen, Verspätungszuschlag) sowie die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der EU-DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GewStG, § 3 KAG und § 34 BMG.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Stadt Haldensleben erforderlich ist. Die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (Gewerbeanmeldungen) werden auf der Grundlage des § 138 AO an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Nach § 21a Abs. 2 VwVG LSA darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO.

 

Betroffenenrechte

Nach der EU-DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Haldensleben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-freiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-997799-0, Fax +49 228-997799-5550, E-Mail poststelle@bfdi.bund.de

Pflicht zur Bereitstellung der Daten und Folgen der Nichtbereitstellung

Sie sind auf der Grundlage des § 138 AO zur Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Auskunftserteilung ist darüber hinaus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung steuerlich bedeutsamer Anfragen kann als Steuerordnungswidrigkeit nach § 377 AO oder Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.

Erläuterung der Abkürzungen

AO                              - Abgabenordnung

Art.                              - Artikel

BMG                            - Bundesmeldegesetz

EU-DSGVO                  - Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GewStG                      - Gewerbesteuergesetz

KAG                            - Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG                         - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt