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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen


Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. 
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
 

Allgemeine Informationen

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Zuständige Stelle

Polizeiinspektion

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Rechtsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html

Rechtsbehelf

Widerspruch